Solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung oder Restitution besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 140 IV 57 [= Pra 103 (2014) Nr. 71] E. 4.1.2 und 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 und 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1;