Die gesetzlichen Grundlagen der Durchsuchung ergeben sich aus den Art. 241 ff. StPO. Nach Art. 249 StPO dürfen Gegenstände nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden. Betreffend die Prüfung allfällig zu beschlagnahmender Gegenstände ist insbesondere Art. 263 Abs. 1 StPO relevant. Nach dieser Bestimmung können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme) oder voraussichtlich einzuziehen (Bst.