4. 4.1 Die Durchsuchung stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die gesetzlichen Grundlagen der Durchsuchung ergeben sich aus den Art.