3. Der angefochtenen Verfügung lässt sich zum massgeblichen Sachverhalt Folgendes entnehmen: Mit Eingabe vom 19. April 2024 beantragte Rechtsanwältin E.________, es sei eine sofortige Durchsuchung des Bankschliessfachs der Beschuldigten und ihrer Tochter bei der Filiale der G.________ Bank AG an der I.________ (Strasse) in H.________ (Ort) durchzuführen und die darin eventuell befindlichen Schmuckstücke sowie Bargeld im Betrag von EUR 500’000.00 seien zu beschlagnahmen. Zur Begründung wird ausgeführt, im Keller der bis am 3. Februar 2024 gemeinsam von den Parteien bewohnten Liegenschaft «J.________» an der K.________ (Strasse) in H.____