_ kommt somit – anders als zu Beginn des Beschwerdeverfahrens auszugehen war – hinsichtlich der gesperrten drei Bankschliessfächer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung des Anfechtungsobjekts (mehr) zu. Indes ist ihr mit Blick auf ihre auf Einladung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer hin erfolgte Stellungnahme ein gewisser finanzieller Aufwand entstanden, dessen Entschädigungswürdigkeit im vorliegenden Beschluss zu prüfen sein wird. Sie ist demzufolge insoweit als Drittperson (und nicht mehr als beschwerte Drittperson) im Beschwerdeverfahren zu belassen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StPO).