nicht Inhaberin der von der beantragten Durchsuchung betroffenen und mittlerweile gesperrten Bankschliessfächer ist (E-Mail der G.________ Bank AG vom 8. Mai 2024). Zudem bestehen keine Hinweise dafür, dass sie an den möglicherweise entwendeten Schmuckstücken resp. am Bargeldbetrag in irgendeiner Weise berechtigt wäre. F.________ kommt somit – anders als zu Beginn des Beschwerdeverfahrens auszugehen war – hinsichtlich der gesperrten drei Bankschliessfächer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung des Anfechtungsobjekts (mehr) zu.