Somit ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage der Durchsuchung einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Mit Blick auf deren Voraussetzungen (siehe E. 4.1 hiernach) werden dabei gleichwohl summarisch die Beschlagnahmevoraussetzungen abzuklären sein. 2.3 In prozessualer Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausgestellt hat, dass die Tochter der Beschuldigten 1 über keine Bankschliessfächer bei der G.________ Bank AG verfügt resp. nicht Inhaberin der von der beantragten Durchsuchung betroffenen und mittlerweile gesperrten Bankschliessfächer ist (E-Mail der G._____