Gleich verhält es sich mit der im Falle des Vorfindens der Gegenstände/Vermögenswerte beantragten Beschlagnahme. Eine Beschlagnahme kann erst nach erfolgter Durchsuchung ergehen. Davor kann die Staatsanwaltschaft noch gar nicht im Detail wissen, was sie sicherstellen wird und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 54 vom 5. März 2020 E. 5 und BK 19 396 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2). Der vorliegend neben der beantragten (und abgewiesenen) Durchsuchung