Soweit der Beschwerdeführer für den Fall, dass sich die vorerwähnten Gegenstände/Vermögenswerte nicht im Schliessfach befinden, um Erhebung der sachdienlichen Beweise zur Ermittlung der Zutritte zum Bankschliessfach (resp. zu den Bankschliessfächern) seit dem 3. Februar 2024 ersucht (Rechtsbegehren 2), geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Dieses Begehren bildete weder Gegenstand seiner Anzeige noch der angefochtenen Verfügung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit der im Falle des Vorfindens der Gegenstände/Vermögenswerte beantragten Beschlagnahme.