Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 2.2 Ausgeführten – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt, hier die Abweisung der beschwerdeführerischen Anträge auf Durchsuchung der Bankschliessfächer und Beschlagnahme der darin eventuell befindlichen Schmuckstücke resp. Vermögenswerte begrenzt. Soweit der Beschwerdeführer für den Fall, dass sich die vorerwähnten Gegenstände/Vermögenswerte nicht im Schliessfach befinden, um Erhebung der sachdienlichen Beweise zur Ermittlung der Zutritte zum Bankschliessfach (resp.