BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, der sich als Privatkläger konstituiert hat, ist durch die abgelehnte Durchsuchung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Art. 394 Bst. b StPO kommt nicht zum Tragen, da die Durchsuchung nicht im Hinblick auf eine Beweissicherung, sondern vor dem Hintergrund einer späteren Rückgabe an den Beschwerdeführer beantragt worden ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 2.2 Ausgeführten – einzutreten.