Sinngemäss verzichtete sie somit auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. In der Folge hiess die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die von der Beschuldigten 1 in der Stellungnahme vom 17. Juni 2024 einerseits und die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 andererseits gestellten Beweisanträge gut. Mit Verfügung vom 26. August 2024 wurde von den edierten und eingereichten Unterlagen Kenntnis genommen und gegeben.