2 halten sei. Anschliessend sei die Sperrung der Tresorfächer aufzuheben. Soweit weitergehend seien die Rechtsbegehren abzuweisen. Die beschwerte Drittperson liess sich am 17. Juni 2024 via ihre Rechtsvertretung (ebenfalls Rechtsanwältin B.________) vernehmen und führte aus, dass sie mangels Inhaberschaft der gesperrten Tresorfächer nicht durch die Verfügung der Verfahrensleitung vom 16. Mai 2024 beschwert sei und sie als Tochter der Beschuldigten 1 vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache.