Am 8. Mai 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom selben Tag wies sie ausserdem die G.________ Bank AG, Filiale H.________ (Ort), im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an, umgehend sämtliche Bankschliessfächer lautend auf die Beschuldigte 1 und/oder die beschwerte Drittperson zu sperren. Gleichentags teilte die G.________ Bank AG mit, dass insgesamt drei Tresorfächer lautend auf die Beschuldigte 1 gesperrt worden seien.