(Strasse) in H.________ (Ort) anzuordnen und ohne vorgängige Kenntnisgabe an die Beschuldigte und ihre Tochter durchzuführen und die darin eventuell befindlichen Schmuckstücke gemäss Beilage 2 zur Strafanzeige vom 19. April 2024 sowie Bargeld im Betrag von EUR 500’000 zu beschlagnahmen. 2. Eventualiter: Sofern in den Bankschliessfächern gemäss vorstehendem Begehren 1 keine an den Beschwerdeführer zu restituierenden Vermögenswerte vorgefunden werden, seien statt der Beschlagnahme von der G.________ Bank AG die sachdienlichen Beweise zur Ermittlung der Zutritte zum Bankschliessfach seit dem 3. Februar 2024 zu erheben.