des Bargeldbetrags von EUR 500’000.00 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, am 6. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2024 im Verfahren O 24 5556 sei aufzuheben und es sei eine sofortige Durchsuchung sämtlicher auf den Namen der Beschuldigten Frau A.________ und/oder ihrer Tochter, Frau F.________, lautenden Bankschliessfächer bei der Filiale der G.________ Bank AG an der I.________ (Strasse) in H.____