Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 180 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. September 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtanwältin B.________ Beschuldigte 1 C.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer F.________ v.d. Rechtanwältin B.________ Drittperson Gegenstand Durchsuchung Bankschliessfach und Beschlagnahme Strafverfahren wegen Diebstahls, Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 22. April 2024 (O 24 5556) Erwägungen: 1. Am 19. April 2024 reichte D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger resp. Beschwerdeführer) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen seine getrennt von ihm lebende Ehe- frau A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (Beschuldigte 2) ein. Darin warf er der Beschuldigten 1 u.a. Diebstahl von Schmuckstücken (darun- ter auch Uhren) im Wert von rund EUR 21 Mio. und eines Bargeldbetrags von EUR 500’000.00 vor. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wies die Staatsanwaltschaft den in der Strafanzeige gestellten Antrag auf Durchsuchung des Bankschliessfachs der Beschuldigten 1 und ihrer Tochter F.________ (nachfolgend: beschwerte Dritt- person) bei der Filiale der G.________ Bank AG in H.________ (Ort) und Be- schlagnahme der darin eventuell befindlichen Schmuckstücke resp. des Bargeldbe- trags von EUR 500’000.00 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, am 6. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2024 im Verfahren O 24 5556 sei aufzuheben und es sei eine sofortige Durchsuchung sämtlicher auf den Namen der Beschuldigten Frau A.________ und/oder ihrer Tochter, Frau F.________, lautenden Bankschliessfächer bei der Fi- liale der G.________ Bank AG an der I.________ (Strasse) in H.________ (Ort) anzuordnen und ohne vorgängige Kenntnisgabe an die Beschuldigte und ihre Tochter durchzuführen und die darin eventuell befindlichen Schmuckstücke gemäss Beilage 2 zur Strafanzeige vom 19. April 2024 sowie Bargeld im Betrag von EUR 500’000 zu beschlagnahmen. 2. Eventualiter: Sofern in den Bankschliessfächern gemäss vorstehendem Begehren 1 keine an den Beschwerdeführer zu restituierenden Vermögenswerte vorgefunden werden, seien statt der Beschlagnahme von der G.________ Bank AG die sachdienlichen Beweise zur Ermittlung der Zutritte zum Bankschliessfach seit dem 3. Februar 2024 zu erheben. Am 8. Mai 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren. Mit Verfügung vom selben Tag wies sie ausserdem die G.________ Bank AG, Filiale H.________ (Ort), im Sinne einer superprovisori- schen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 388 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an, umgehend sämtliche Bankschliess- fächer lautend auf die Beschuldigte 1 und/oder die beschwerte Drittperson zu sper- ren. Gleichentags teilte die G.________ Bank AG mit, dass insgesamt drei Tresor- fächer lautend auf die Beschuldigte 1 gesperrt worden seien. Nach Erhalt der amt- lichen Akten lud die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Generalstaats- anwaltschaft, die Beschuldigte 1 und die beschwerte Drittperson ein, zur Be- schwerde Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 verzichtete die Ge- neralstaatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der fallführenden Staatsanwältin auf das Einreichen einer Stellungnahme. Innert gewährter Fristerstreckung beantragte die Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 17. Juni 2024, dass die drei gesperrten Tresorfächer von der zuständigen Staatsanwältin in Be- gleitung eines von ihr zu beauftragenden unabhängigen Notars oder eventuell im Beisein der Parteivertreter zeitnah zu öffnen seien und deren Inhalt notariell festzu- 2 halten sei. Anschliessend sei die Sperrung der Tresorfächer aufzuheben. Soweit weitergehend seien die Rechtsbegehren abzuweisen. Die beschwerte Drittperson liess sich am 17. Juni 2024 via ihre Rechtsvertretung (ebenfalls Rechtsanwältin B.________) vernehmen und führte aus, dass sie mangels Inhaberschaft der ge- sperrten Tresorfächer nicht durch die Verfügung der Verfahrensleitung vom 16. Mai 2024 beschwert sei und sie als Tochter der Beschuldigten 1 vom Zeugnisverweige- rungsrecht Gebrauch mache. Sinngemäss verzichtete sie somit auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde. In der Folge hiess die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer die von der Beschuldigten 1 in der Stellungnahme vom 17. Juni 2024 ei- nerseits und die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 ande- rerseits gestellten Beweisanträge gut. Mit Verfügung vom 26. August 2024 wurde von den edierten und eingereichten Unterlagen Kenntnis genommen und gegeben. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, der sich als Privatkläger konstituiert hat, ist durch die abgelehnte Durchsuchung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Art. 394 Bst. b StPO kommt nicht zum Tragen, da die Durchsuchung nicht im Hinblick auf eine Beweissiche- rung, sondern vor dem Hintergrund einer späteren Rückgabe an den Beschwerde- führer beantragt worden ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 2.2 Ausgeführten – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsob- jekt, hier die Abweisung der beschwerdeführerischen Anträge auf Durchsuchung der Bankschliessfächer und Beschlagnahme der darin eventuell befindlichen Schmuckstücke resp. Vermögenswerte begrenzt. Soweit der Beschwerdeführer für den Fall, dass sich die vorerwähnten Gegenstände/Vermögenswerte nicht im Schliessfach befinden, um Erhebung der sachdienlichen Beweise zur Ermittlung der Zutritte zum Bankschliessfach (resp. zu den Bankschliessfächern) seit dem 3. Februar 2024 ersucht (Rechtsbegehren 2), geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Dieses Begehren bildete weder Gegenstand seiner Anzeige noch der angefochtenen Verfügung. Insoweit ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit der im Falle des Vorfindens der Gegenstän- de/Vermögenswerte beantragten Beschlagnahme. Eine Beschlagnahme kann erst nach erfolgter Durchsuchung ergehen. Davor kann die Staatsanwaltschaft noch gar nicht im Detail wissen, was sie sicherstellen wird und was sie überhaupt unter wel- chem Titel förmlich beschlagnahmen will (Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 54 vom 5. März 2020 E. 5 und BK 19 396 vom 22. Oktober 2019 E. 2.2). Der vorliegend neben der beantragten (und abgewiesenen) Durchsuchung 3 zusätzlich abgelehnten «Beschlagnahme» kommt daher keine Wirkung zu. Sollten sich in den drei Bankschliessfächern beschlagnahmefähige Gegenstän- de/Vermögenswerte befinden, hätte zunächst eine vorläufige Sicherstellung und erst in deren Anschluss eine Prüfung der Beschlagnahmegründe und -voraussetzungen und gegebenenfalls die Beschlagnahme zu erfolgen (mit ansch- liessender Rechtsmittelmöglichkeit der Parteien). Somit ist im vorliegenden Be- schwerdeverfahren einzig die Frage der Durchsuchung einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Mit Blick auf deren Voraussetzungen (siehe E. 4.1 hiernach) wer- den dabei gleichwohl summarisch die Beschlagnahmevoraussetzungen abzuklären sein. 2.3 In prozessualer Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass sich im Laufe des Be- schwerdeverfahrens herausgestellt hat, dass die Tochter der Beschuldigten 1 über keine Bankschliessfächer bei der G.________ Bank AG verfügt resp. nicht Inhabe- rin der von der beantragten Durchsuchung betroffenen und mittlerweile gesperrten Bankschliessfächer ist (E-Mail der G.________ Bank AG vom 8. Mai 2024). Zudem bestehen keine Hinweise dafür, dass sie an den möglicherweise entwendeten Schmuckstücken resp. am Bargeldbetrag in irgendeiner Weise berechtigt wäre. F.________ kommt somit – anders als zu Beginn des Beschwerdeverfahrens aus- zugehen war – hinsichtlich der gesperrten drei Bankschliessfächer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung des Anfechtungsobjekts (mehr) zu. Indes ist ihr mit Blick auf ihre auf Einladung der Verfahrensleitung der Beschwerdekam- mer hin erfolgte Stellungnahme ein gewisser finanzieller Aufwand entstanden, des- sen Entschädigungswürdigkeit im vorliegenden Beschluss zu prüfen sein wird. Sie ist demzufolge insoweit als Drittperson (und nicht mehr als beschwerte Drittperson) im Beschwerdeverfahren zu belassen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StPO). 3. Der angefochtenen Verfügung lässt sich zum massgeblichen Sachverhalt Folgen- des entnehmen: Mit Eingabe vom 19. April 2024 beantragte Rechtsanwältin E.________, es sei eine sofortige Durch- suchung des Bankschliessfachs der Beschuldigten und ihrer Tochter bei der Filiale der G.________ Bank AG an der I.________ (Strasse) in H.________ (Ort) durchzuführen und die darin eventuell be- findlichen Schmuckstücke sowie Bargeld im Betrag von EUR 500’000.00 seien zu beschlagnahmen. Zur Begründung wird ausgeführt, im Keller der bis am 3. Februar 2024 gemeinsam von den Parteien bewohnten Liegenschaft «J.________» an der K.________ (Strasse) in H.________ (Ort) befänden sich seit dem Erwerb der Liegenschaft durch den Privatkläger drei Tresore, welche nur mit einem Zu- gangscode oder einem Schlüssel geöffnet werden könnten und in welchen der Privatkläger diverse wertvolle Schmuckstücke, Bargeld sowie persönliche Unterlagen aufbewahrt habe. Nur der Privatklä- ger habe über Zugangscode und Schlüssel zu diesen Tresoren verfügt. Am 9. April 2024 habe er festgestellt, dass sich derjenige Tresor, in dem die Schmuckstücke und das Bargeld aufbewahrt ge- wesen seien, nach Eingabe seines Codes nicht habe öffnen lassen und auch sein Schlüssel zu die- sem Tresor nicht passe. Stattdessen habe er einen Karton mit einem ausgebauten Tresor-Schloss und einem anderen Zylinder gefunden. Die für die Installation und Wartung des Tresors zuständigen Herren L.________ und M.________ von der N.________ SA seien auf entsprechende Nachfrage kurz darauf vor Ort eingetroffen und hätten dem Privatkläger mitgeteilt, die Beschuldigte habe sie ei- nige Tage zuvor aufgeboten und ihnen den Auftrag erteilt, den fraglichen Tresor zu öffnen und mit neuen Zugangscodes zu versehen. Sie habe angegeben, der Tresor gehöre ihr. Auf Anweisung des 4 Privatklägers hätten die beiden Herren den Tresor geöffnet. Dieser habe sich jedoch als leer heraus- gestellt. Es seien nur noch die persönlichen Unterlagen des Privatklägers aus den beiden anderen Tresoren vorhanden gewesen. Vier Uhren im Wert von insgesamt fast einer Million Euro, Schmuck im Wert von über 20 Millionen Euro sowie Bargeld im Betrag von 500'000.00 Euro fehlten hingegen. Ge- stützt darauf habe die Beschuldigte sich des Diebstahls strafbar gemacht. 4. 4.1 Die Durchsuchung stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Die gesetzli- chen Grundlagen der Durchsuchung ergeben sich aus den Art. 241 ff. StPO. Nach Art. 249 StPO dürfen Gegenstände nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden. Betreffend die Prüfung allfällig zu beschlagnahmender Ge- genstände ist insbesondere Art. 263 Abs. 1 StPO relevant. Nach dieser Bestim- mung können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich den Geschädigten zurückzu- geben (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme) oder voraussichtlich einzuziehen (Bst. d; sog. Einziehungsbeschlagnahme) sind. Die Beschlagnahme stellt eine pro- visorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermö- genswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung oder Restitution besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 140 IV 57 [= Pra 103 (2014) Nr. 71] E. 4.1.2 und 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1 und 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 4.2 und BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.1). Von der Anordnung einer Beschlagnahme ist abzusehen, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 22 vom 26. April 2023 E. 6.3). Zusammengefasst kann ein Gegenstand somit durchsucht werden, wenn sich darin vermutungsweise Gegenstände befinden, bei denen die (blosse) Möglichkeit der Einziehung oder Restitution prima facie zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 [= Pra 103 (2014) Nr. 71] E. 4.1). An die Voraussetzungen einer Durchsuchung resp. de- ren Prüfung sind demnach keine hohen Anforderungen zu stellen. 4.2 Die Beschuldigte 1 wies in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2024 darauf hin, im Besitz der in der Strafanzeige vom 19. April 2024 erwähnten Schmuckstücke zu sein. Diese gehörten ihr. Einzig den in der Strafanzeige in Beilage 26 genannten 5 Platinring mit zwei Diamanten will sie nicht haben (vgl. Stellungnahme der Be- schuldigten 1 vom 17. Juni 2024 zur Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 19. April 2024 Rz. 33). Ferner bestritt sie, dass sich im Zeitpunkt der Tresoröffnung EUR 500'000.00 im Tresor befunden hätten (vgl. Stellungnahme der Beschuldigten 1 vom 17. Juni 2024 zur Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 19. April 2024 Rz. 59). Weiter kann der Stellungnahme zur Beschwerde vom 17. Juni 2024 ent- nommen werden, dass sich vorgenannte Schmuckstücke angeblich nicht in den gesperrten Tresorfächern befinden sollen. Gelagert seien darin andere Gegenstän- de und Vermögenswerte, die ihr gehörten. Sie erkläre sich jedoch zur Öffnung der Tresorfächer zwecks Feststellung deren Inhalts bereit. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Einverständnis zur Durchsuchung der drei Bankschliessfächer die Behörden nicht davon entbindet, die Voraussetzungen einer Durchsuchung zu prüfen, zumal es sich bei der Durchsuchung um eine Zwangsmassnahme handelt. Ausserdem ist die Staats- bzw. Generalstaatsanwalt- schaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen resp. hat dem beschwerdeführerischen Antrag auf Durchsu- chung nicht stattgegeben. Dementsprechend wird das Beschwerdeverfahren trotz Einverständnis der Beschuldigten 1 nicht hinfällig und die Voraussetzungen der Durchsuchung sind durch die Beschwerdekammer zu prüfen. Dabei ist als Erstes festzuhalten, dass auch der Einwand, wonach sich die fraglichen Gegenstände nicht im Tresor befänden, eine Durchsuchung nicht als überflüssig erscheinen lässt. Abgesehen davon, dass dieser Einwand lediglich eine Parteibehauptung dar- stellt, wäre selbst dann eine Sicherstellung des Inhalts der Bankschliessfächer mit anschliessender Beschlagnahme nicht ausgeschlossen, wenn weder der inkrimi- nierte Schmuck noch der Bargeldbetrag vorgefunden würde. Zu denken ist dabei an eine allfällige Ersatzforderungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO i.V.m. mit Art. 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), streitet die Beschuldigte 1 doch nicht grundsätzlich ab, im Besitz der inkriminierten Schmuckstücke/Vermögenswerte zu sein. Sollte sich der hinreichende Tatverdacht gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten bejahen lassen, ist ei- ne Durchsuchung der Bankschliessfächer somit nach wie vor von Interesse. 4.3 4.3.1 Die Staatsanwaltschaft verneint in der angefochtenen Verfügung den für die Durchsuchung und nachmalige Beschlagnahme allfällig in den Bankschliess- fächern befindlicher Vermögenswerte erforderlichen Tatverdacht gegen die Be- schuldigte 1 wegen Diebstahls (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs ([StGB; SR 311.0]). Dasselbe gelte hinsichtlich einer allfälligen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB. Begründet wird dies zusammengefasst damit, dass der Eigentumsanspruch und damit die Fremdheit im Sinne von Art. 139 StGB der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenstände und Vermögenswerte auf- grund der zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten 1 laufenden eherechtlichen Auseinandersetzung unklar sei. Es werde im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung zu klären sein, welche Gegenstände aus der ehe- lichen Liegenschaft welcher Partei und Masse zuzuweisen seien. Bei der Beschul- digten 1 fehle es zudem sowohl an der Aneignungsabsicht als auch an der Absicht 6 unrechtmässiger Bereicherung resp. an der Absicht des dauernden Entziehens des geltend gemachten, entwendeten Tresorinhalts (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, 3. Absatz und S. 4, letzter Absatz). Die allenfalls erfolgte Mitnahme der Schmucks- tücke und des Bargeldbetrags dürfte vielmehr vor dem Hintergrund der eherechtli- chen Auseinandersetzung zur Durchsetzung eigener Forderungen erfolgt sein. Hinsichtlich der Sachentziehung sei schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer der tatbestandsmässig geforderte «erhebliche Nachteil» ent- standen sein könnte. 4.3.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass sein Alleineigen- tum und damit die Fremdheit der angerufenen Gegenstände/Vermögenswerte durch Vorlage der entsprechenden Kaufquittungen, des Kontoauszugs und des Nachweises des vereinbarten Güterstands der Gütertrennung belegt seien. Bei Gütertrennung fände keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt, weshalb der diesbezügliche Verweis der Staatsanwaltschaft fehlgehe. Selbst unter Annahme des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung wäre sein Alleineigentumsan- spruch klar zu bejahen. Entgegen den staatsanwaltlichen Ausführungen könne folglich nicht von unklaren Verhältnissen bezüglich des Tatbestandselements der Fremdheit gesprochen werden. Weiter habe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Vorliegen des Erfordernisses des Willens zur dauernden Enteignung bzw. der An- eignungs- und Bereicherungsabsicht verneint. Die von der Staatsanwaltschaft ver- mutete Absicht der Beschuldigten 1, wonach eine allenfalls erfolgte Mitnahme der Vermögenswerte aus dem Tresor vor dem Hintergrund der eherechtlichen Ausein- andersetzung zur Durchsetzung eigener Forderungen gegenüber dem Beschwer- deführer erfolgt sein dürfte, sei reine Spekulation. Abgesehen davon, dass die Be- schuldigte 1 bisher nicht einvernommen worden sei und dementsprechend ihre Ab- sichten nicht eruiert worden seien, habe diese infolge Gütertrennung gar keine güterrechtlichen Forderungen ihm gegenüber, welche sie in einem Ehescheidungs- verfahren durchsetzen könnte. Auch bestehe weder ein gesetzliches noch ein ver- tragliches Pfand- oder Retentionsrecht an den inkriminierten Gegenständen. Schliesslich sei selbst eine blosse Gebrauchsanmassung auf unbestimmte Zeit als dauernde Enteignung und damit als Aneignung zu qualifizieren. 4.4 4.4.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Ab- wägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vor- liegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Die Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 137 IV 122 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2). Zur Frage des Tat- verdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durch- 7 zuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2). 4.4.2 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen an- dern damit unrechtmässig zu bereichern. Der Begriff der Fremdheit bezieht sich auf die zivilrechtliche Güterzuordnung (vgl. BGE 132 IV 5 E. 3.3 [Pra 95 {2006} Nr. 136] mit weiteren Hinweisen; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Vor Art. 137 StGB, auch zum Folgenden). Danach erscheint als fremd (positiv formuliert) jede Sache, die im Eigentum (zumindest im Miteigen- tum) einer anderen Person steht, bzw. (negativ formuliert) jede Sache, die weder im Alleineigentum des Täters noch herrenlos noch eigentumsunfähig ist. Die Tat- handlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherr- schaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 15 und 17 zu Art. 139 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Diebstahl zum einen Vorsatz, der sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss (Fremd- heit, Bruch fremden und Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams), sowie die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint dolus di- rectus ersten Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N. 73 ff. zu Vor Art. 137); es muss ihm mithin gerade auf die An- eignung ankommen, die eigentliches Motiv seines Handelns darstellt. Eventualab- sicht reicht entsprechend nicht aus. Der Begriff der Aneignung besteht aus einer negativen und einer positiven Seite, nämlich der Enteignung und der Zueignung, wobei die Enteignung eine dauernde sein muss, die Zueignung zumindest eine vorübergehende (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 25 zu Art. 137 StGB). Zum anderen wird auf subjektiver Seite schliesslich auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 74 ff. zu Art. 139 StGB und N. 78 ff. zu Vor Art. 137 StGB). Der Sachentziehung macht sich schuldig, wer dem Berechtigten ohne Aneignungs- absicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nach- teil zufügt (Art. 141 StGB). Entziehen bedeutet nach allgemeinem Verständnis ei- nerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 14 zu Art. 141 StGB). Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sol- len Bagatellfälle ausgeschlossen werden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 25 zu Art. 141 StGB). Als Nachteil fallen direkte oder indirekte Vermögenseinbussen im Sinne ei- ner materiellen, wirtschaftlichen Einbusse in Betracht, ebenso aber auch andere Nachteile (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 25 f. und 28 zu Art. 141 StGB). 4.5 Davon, dass die Voraussetzungen der im Hinblick auf eine spätere allfällige Be- schlagnahme beantragten Durchsuchung der Bankschliessfächer nicht erfüllt wären, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die angefochtene Verfügung hält einer Prüfung der Rechtmässigkeit nicht Stand. Zur Begründung ist dabei zunächst daran zu erinnern, dass die Durchsuchung nur dann ausgeschlossen ist, wenn die darin vermuteten Gegenstände offensichtlich keiner Beschlagnahme unterliegen. Das ist vorliegend in Übereinstimmung mit den beschwerdeführerischen Argumen- ten nicht der Fall. 8 4.5.1 Wie erwähnt, räumt die Beschuldigte 1 den Besitz der inkriminierten Schmuckstü- cke – mit Ausnahme eines Platinrings mit zwei Diamanten – ein. Auch deren Weg- nahme wird von ihr nicht explizit in Abrede gestellt. Ob darüber hinaus auch eine Wegnahme eines Bargeldbetrags in der Höhe von EUR 500'000.00 erfolgt ist, kann an dieser Stelle offengelassen werden, zumal diesem Betrag im Hinblick auf den geltend gemachten Wert der fraglichen Schmuckstücke keine ausschlaggebende Relevanz zukommt. Mangels gegenteiliger (glaubhafter) Hinweise darf derzeit im Übrigen auf den vom Beschwerdeführer angegebenen (und belegten) Wert der Schmuckstücke abgestellt werden. Betreffend die Fremdheit der inkriminierten Vermögenswerte ist festzuhalten, dass die Ehegatten am 2. Juni 2008 einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen und darin den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben (Beschwerdebeilage 3). Gemäss Art. 248 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] hat derje- nige, der behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, dies zu beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen. Auf den der Strafanzeige bei- gelegten Kaufquittungen wird der Beschwerdeführer als Käufer aufgeführt. Vor die- sem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit der für die Anordnung von Zwangsmassnahmen hinreichenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass er Alleinei- gentümer dieser Vermögenswerte ist. Die Beschuldigte 1 stellt weder die Güter- trennung in Abrede noch vermag sie mit dem Hinweis, wonach sie im Besitz der Vermögenswerte sei, darzutun, Alleineigentümerin der fraglichen Vermögenswerte zu sein. Die in diesem Zusammenhang angerufene Eigentumsvermutung zufolge Besitzes (Art. 930 ZGB) greift zu kurz, setzt doch eine erfolgreiche Anrufung der Eigentumsvermutung dreierlei voraus, nämlich: dass (1.) der Vermutungsträger (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitzer der fraglichen Sache ist, (2.) er selbständig besitzt, d.h. mit dem Willen, Eigentümer zu sein, und (3.) der Besitz unzweideutig ist. Letztgenannter Punkt ist namentlich dann nicht erfüllt, wenn die Umstände – wie hier – fragwürdig sind, unter denen der Besitz begründet wurde (BGE 141 III 7 E. 4.3, auch zum Folgenden). Demzufolge kann sich die Beschuldigte 1 nicht ein- fach auf ihren Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hinsicht- lich des behaupteten Rechts legitimieren. Nichts anderes geht aus dem von der Beschuldigten 1 zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_474/2026 vom 6. Februar 2017 hervor (dort E. 3.4). Die Beschuldigte machte in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2024 zur Strafanzeige des Beschwerdeführers weiter geltend, ihr seien die Schmuckstücke vom Beschwerdeführer geschenkt worden, und beruft sich dabei auf WhatsApp-Korrespondenzen aus den Jahren 2018-2023 bzw. den Umstand, dass ihr Ehemann ihr regelmässig massangefertigten Schmuck geschenkt habe (dort Rz. 35). Mit dem vermag sie jedoch in Bezug auf die hier interessierenden Schmuckstücke zumindest derzeit nichts für sich – und insbesondere nichts hin- sichtlich eines angeblichen sie betreffenden Alleineigentums – abzuleiten, wurden diese doch fast ausschliesslich (mit Ausnahme von zwei Stücken) vor der Ehe- schliessung im Juni 2008 und zu einem Teil auch vor dem Kennenlernen erworben (betreffend Zeitpunkt des Kennenlernens scheinen sich die Ehegatten uneinig zu sein, spricht die Beschuldigte 1 doch von 2002 und der Beschwerdeführer von 2004). Dafür, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Kaufquit- 9 tungen um Fälschungen handeln könnte, bestehen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Selbst wenn sich die inkriminierten Vermögenswerte oder Teile da- von allenfalls im Miteigentum befinden sollten und zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestützt auf Art. 251 ZGB (Zuweisung von Mit- eigentum) doch der Beschuldigten 1 zugesprochen werden könnten, ändert dies nichts daran, dass das Tatbestandselement der Fremdheit derzeit zu bejahen ist, kann doch auch an im Miteigentum befindlichen Gegenständen Diebstahl began- gen werden kann (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Vor Art. 137 StGB). Als Zwische- nergebnis ist somit festzuhalten, dass derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Alleineigentümerschaft des Beschwerdeführers bestehen. Je- denfalls konnte die Beschuldigte 1 nicht glaubhaft darlegen, dass sie Alleinei- gentümerin ist. Damit kann die tatbestandsmässige Fremdheit der hier interessie- renden Vermögenswerte nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dasselbe gälte, wenn lediglich von Miteigentum auszugehen wäre. Weiter liegen gestützt auf die der Beschwerdekammer unterbreiteten Akten derzeit auch konkrete Hinweise für eine Aneignungs- resp. Enteignungsabsicht vor. Indem die Beschuldigte 1 geltend macht, Alleineigentümerin zu sein, bestreitet sie implizit auch einen Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers. Dies erlaubt, auf den Willen dauernder Enteignung zu schliessen (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 26 zu Art. 137 StGB). Die Beschwerdekammer übersieht nicht, dass in der Stellungnahme der Beschuldigten 1 vom 17. Juni 2024 zur Strafanzeige des Beschwerdeführers ausgeführt wird, dass die Beschuldigte 1 die Wertgegenstände hinterlegt habe, diese nicht veräussern und herausgeben werde, wenn sich zivilrechtlich herausstel- len sollte, dass sie nicht ihr gehörten (dort Rz. 32 und 69). Dem kommt vorliegend indes einzig der Charakter einer nicht weiter belegten Parteibehauptung zu und vermag insbesondere mit Blick auf das zwischen den Ehegatten bestehende Zer- würfnis und die Forderungsstreitigkeiten eine Aneignungs- resp. Enteignungsab- sicht nicht offensichtlich auszuschliessen. Die Beschuldigte 1 hat im Beschwerde- verfahren beispielsweise weder dargetan noch belegt, wo die Wertgegenstände hinterlegt wurden und unter welchen Bedingungen (und an welche Personen) diese herausgegeben würden. Somit bleibt ungewiss, ob die Beschuldigte 1 die Ge- genstände tatsächlich zurückgeben würde, wenn ihre angeblichen Forderungen oder Teile davon anerkannt würden. Behält der Täter die inkriminierten Vermö- gensgegenstände/-werte zur Befriedigung seiner Forderung(en), entfällt die Ent- eignungsabsicht nicht (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 26 zu Art. 137 StGB). In Überein- stimmung mit dem Beschwerdeführer ist derzeit auch nicht unrealistisch, dass die Beschuldigte 1 einen Teil der Schmuckstücke zur Befriedigung ihres Lebensunter- halts verbrauchen könnte. Soweit sich die Beschuldigte 1 auf eigene Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer beruft (Ehegatten- und Kinderunterhalt [im Be- trag von mehreren Hunderttausend Franken pro Monat] sowie Herausgabe von Kleidern, Bilder, Schmuck, Luxushandtaschen und Dokumenten), ist ihr im Weite- ren entgegenzuhalten, dass diese strittig sind. Zudem kommt der Beschwerdefüh- rer – anders als die Beschuldigte 1 geltend zu machen versucht – zumindest für ei- nen Teil ihrer Lebenshaltungskosten und derjenigen des gemeinsamen Kindes auf (so u.a. für die Kosten des von ihr bewohnten Chalets, für die Schulkosten des Sohnes und die Krankenkassenprämien [Stellungnahme des Beschwerdeführers 10 vom 26. Juli 2024 zum ergänzten Eheschutzgesuch der Beschuldigten 1, u.a. Rz. 151; Arrest- einsprache vom 5. August 2024, u.a. Beilagen 5 f.]). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten 1 kann – mit Blick auf die zu Beginn einer Strafuntersuchung herabgesetzten Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht – aktuell auch die Bereicherungsabsicht nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zwar ist der Beschuldigten 1 insoweit bei- zupflichten, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Absicht un- rechtmässiger Bereicherung verneint werden kann, wenn sich der Täter etwas an- eignet, worauf er Anspruch hat oder zu haben glaubt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 86 zu Vor Art. 137 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Wie er- wähnt (E. 4.4.1 hiervor), ist im aktuellen Verfahrensstadium jedoch nicht über die Schuldfrage zu befinden, sondern bloss zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Un- tersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und ei- ne Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das ist vorliegend mit Blick auf das Zerwürfnis der Parteien, die strittigen Forderungen sowie die der- zeit durchaus berechtigte Befürchtung, die Beschuldigte 1 könnte sich im Hinblick auf das Bestreiten ihres Lebensunterhalts der inkriminierten Vermögensstücke be- dienen, auch im Hinblick auf das Tatbestandselement der Bereicherungsabsicht zu bejahen. Gestützt auf das Ausgeführte ist derzeit der hinreichende Tatverdacht der Bege- hung eines Diebstahls somit – und entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht – zu bejahen. Nur am Rande sei bemerkt, dass selbst bei Ver- neinung der Aneignungsabsicht (resp. bei Annahme einer blossen Absicht zum Entzug von Vermögenswerten zur Durchsetzung eigener Forderungen in der ehe- rechtlichen Auseinandersetzung) nicht von vornherein auf strafloses Verhalten der Beschuldigten 1 geschlossen werden dürfte. Dem diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers folgend, könnte sich hier allenfalls auch eine Prüfung der Tat- bestandsvoraussetzungen der Nötigung aufdrängen (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 557 vom 30. Mai 2022). Auch der Tatbe- stand der Sachentziehung ist nicht offensichtlich auszuschliessen, zumal es sich bei den fraglichen – und vorenthaltenen – Schmuckstücken/Uhren um einen zwei- stelligen Millionenbetrag handelt und diese u.a. auch zu Anlagezwecken erworben wurden. Da weder Wertsteigerungsmöglichkeiten noch die Befürchtung, die Be- schuldigte 1 könnte die Gegenstände zwecks Finanzierung ihres Lebensunterhalts verkaufen, offensichtlich ausgeschlossen werden können, kann die Tatbestands- voraussetzung des erheblichen Nachteils nicht von vorherein verneint werden. Jedenfalls kann im aktuellen Verfahrensstadium nicht von vornherein auf klarerwei- se strafloses Verhalten der Beschuldigten 1 geschlossen werden. 4.5.2 Sollten sich in den drei Bankschliessfächern der Beschuldigten 1 die in der Straf- anzeige aufgeführten Vermögensgegenstände befinden, ist deren Beschlagnahme im Hinblick auf eine allfällige Restitution an den Beschwerdeführer (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) im Weiteren durchaus möglich. Selbst wenn – wie die Beschuldigte 1 geltend macht – lediglich andere Gegenstände/Vermögenswerte aufgefunden wür- den, ist auch deren Beschlagnahme nicht von vorherein unzulässig, zumal die Be- 11 schuldigte 1 einerseits eingeräumt hat, im Besitz der vom Beschwerdeführer ge- nannten Schmuckstücke zu sein, andererseits geltend macht, keine Unterhaltsbei- träge vom Beschwerdeführer zu erhalten und Forderungen ihm gegenüber zu ha- ben. Dass sie zwecks Bestreitung ihres Lebensunterhalts und desjenigen ihres gemeinsamen Kindes auf die inkriminierten Vermögenswerte zurückgreift (bzw. zurückgegriffen hat), ist zwar nicht belegt, liegt aber durchaus im Bereich des Mög- lichen. Vor diesem Hintergrund käme somit allenfalls eine Ersatzforderungsbe- schlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO in Betracht. Und schliesslich be- steht auch die Möglichkeit, allfällige vorgefundene Vermögensgegenstände/-werte zur Sicherstellung von (beispielsweise) Verfahrenskosten unter Beschlag zu neh- men (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). Dafür, dass bereits an dieser Stelle gesagt wer- den könnte, von einer Beschlagnahme wäre aus Verhältnismässigkeitsaspekten abzusehen, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine allfällige Beschlagnahme er- scheint somit prima facie nicht ausgeschlossen; eine abschliessende Beurteilung ist an dieser Stelle nicht vorzunehmen. 4.6 Zusammengefasst besteht derzeit ein hinreichender Tatverdacht gegen die Be- schuldigte 1 und ist zu vermuten, dass sich in deren gesperrten Bankschliess- fächern Gegenstände und Vermögenswerte befinden, deren Beschlagnahme nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet. Darüber, ob die nach einer Durchsuchung al- lenfalls sichergestellten Gegenstände/Vermögenswerte zu beschlagnahmen sind, wird die Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden haben. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf diese eingetreten werden kann (dazu E. 2.2 hiervor). Betreffend die anbegehrte Aufhebung der Sperre der drei Bankschliessfächer ist die Beschuldigte 1 darauf hinzuweisen, dass die Sperre bis zur Durchsuchung auf- rechterhalten bleibt. Soweit die Verteidigung im Beweismittelverzeichnis zur Stel- lungnahme (zur Beschwerde) vom 17. Juni 2024 die Parteibefragung der Beschul- digten 1 und des Beschwerdeführers aufführt, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, ob sie damit förmlich einen entsprechenden Beweisantrag stellen wollte. Dem braucht vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden. Zum einen wäre auf einen entsprechenden förmlichen Antrag mangels Substantiierung nicht einzu- treten. Zum anderen wäre diesem ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen, da Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich geführt werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gründe, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren aufdrängen, sind nicht ersichtlich. Die Parteien konnten ihr rechtliches Gehör schriftlich wahr- nehmen. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ob- siegt lediglich hinsichtlich der Durchsuchung der drei Bankschliessfächer. Soweit er auch die Beschlagnahme und (eventualiter) weitere Abklärungen verlangt, kann auf seine Anträge nicht eingetreten werden (E. 2.2 hiervor). Insoweit ist von einem Un- terliegen auszugehen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich, die Kosten des Be- 12 schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Drittel der Kosten, aus- machend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 5.2 5.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der teilweise obsiegen- de Beschwerdeführer hat zwar eine Entschädigung beantragt, aber – entgegen der gesetzlichen Bestimmung und wie es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rer bekannt sein muss – weder eine solche beziffert und belegt noch die Einrei- chung einer Honorarnote der anwaltlichen Vertretung in Aussicht gestellt. Auf den Entschädigungsantrag ist somit nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 StPO). 5.2.2 Demgegenüber ist der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person von Amtes wegen zu beurteilen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Auch wenn die Beschuldigte 1 letztlich mit einer Einsichtnahme in die Bankschliessfächer einverstanden gewesen ist, kann sie mit Blick auf ihre Rechtsbegehren nicht als vollständig obsiegend be- zeichnet werden. Ihr ist somit lediglich eine Teilentschädigung (in der Höhe von zwei Dritteln) zuzusprechen. Da Rechtsanwältin B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 41 des Kantonalen An- waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Bst. g der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) erachtet die Beschwerdekammer ein Honorar in der Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (gebotener Zeitaufwand/Schwierigkeit des Prozesses: unterdurchschnittlich; Bedeutung der Streitsache: knapp durchschnittlich), wovon die Beschuldigte 1 für zwei Drittel, ausmachend CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST), zu entschädigen ist. Die Teilentschädigung ist vom Staat auszurichten. 5.2.3 Die Drittperson betreffend ist festzuhalten, dass diese gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens hat, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten hat. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss an- wendbar. Auch Anwaltskosten des Dritten im Straf- und Beschwerdeverfahren kön- nen als Schaden im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO betrachtet werden (vgl. WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 434 StPO; CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 132/2014 S. 194; Urteil des Zür- cher Obergerichts UH140294 vom 17. November 2014 E. 7.3.3 ff., in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 114/2015 Nr. 58, S. 225 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 434 StPO). Mangels Substantiierung ihres Aufwands oder Inaussichtstellens einer Honorarnote trotz gesetzlicher Pflicht ist auf den Entschädigungsantrag der anwaltlich vertretenen Drittperson indes nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 22. April 2024 betreffend die verweigerte Durchsu- chung aufgehoben. Soweit weitergehend, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Die Sperre der Tresorfächer bei der G.________ Bank AG mit den Nrn. 129, 150 und 224, lautend auf die Beschuldigte 1, bleibt vorderhand aufrecht. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verblei- benden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschuldigten 1 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kan- ton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin E.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Drittperson, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - G.________ Bank AG (auszugsweise [Ziffer 2 des Dispositivs] – per A-Post) Bern, 11. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt 14 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15