433 Abs. 2 StPO). Der obsiegende, anwaltlich vertretene Straf- und Zivilkläger hat eine Entschädigung zwar beantragt, diese aber nicht beziffert oder belegt und sich auch nicht die Einreichung einer Kostennote vorbehalten. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO ist ihm demnach keine Entschädigung zu sprechen. Der Strafklägerin ist mangels Einreichens einer Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: