6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO).