Die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. Februar 2024 ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist davon auszugehen, dass der zuständige Gerichtspräsident nach dem Wiedererhalt der Verfahrensakten zügig über die Beweisanträge befinden und den Termin für die Hauptverhandlung festsetzen wird.