Ein Befinden über die Beweisanträge war dem Gerichtspräsidenten (bzw. einer allfälligen Stellvertretung) zudem aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Verfahrensakten ab Mitte Januar 2024 faktisch verunmöglicht, was auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Angesichts dessen, dass ein Verhandlungstermin innert relativ kurzer Frist angesetzt werden kann, erschien es nicht geboten, das Strafverfahren während oder aufgrund der sechswöchigen Abwesenheit des Gerichtspräsidenten nach der im Januar 2024 erfolgten Operation auf einen anderen Gerichtspräsidenten zu über-