Zumal es sich vorliegend um keinen prioritär zu behandelnden Haftfall handelt und auch die Interessenslage der Parteien – es geht massgeblich um nachbarschaftliche Streitigkeiten – keine ausserordentliche Verfahrensbeschleunigung gebietet, ist die Vorgehensweise des Regionalgerichts nicht zu beanstanden. Ein Befinden über die Beweisanträge war dem Gerichtspräsidenten (bzw. einer allfälligen Stellvertretung) zudem aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Verfahrensakten ab Mitte Januar 2024 faktisch verunmöglicht, was auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.