2024 mit anschliessender sechswöchiger Rekonvaleszenz noch nicht angesetzt, was dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden ist. Zumal es sich vorliegend um keinen prioritär zu behandelnden Haftfall handelt und auch die Interessenslage der Parteien – es geht massgeblich um nachbarschaftliche Streitigkeiten – keine ausserordentliche Verfahrensbeschleunigung gebietet, ist die Vorgehensweise des Regionalgerichts nicht zu beanstanden.