4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 vor, inzwischen liege auch seitens des Regionalgerichts eine Rechtsverzögerung vor. Es bestehe eine seit zwei Jahren fortbestehende Rechtsverzögerung. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft werde seitens des Regionalgerichts wenigstens mitgeteilt, was der Grund dafür sei, nämlich eine Rückenoperation. 4.2 Das Regionalgericht hält in seiner Stellungnahme Folgendes fest: Zur Begründung sei ausgeführt, dass das Verfahren am 28.06.2023 eingegangen ist. Am 19.09.2023 erging die Vorladung für die Verhandlung vom 06.12.2023.