a der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anzuweisen darzulegen, warum sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist hierauf nicht einzutreten. Die diesbezüglichen formellen Rügen gegen den Strafbefehl bzw. die Anklageschrift sind – gleichermassen wie die materiellen Einwände gegen den Schuldspruch – im Hauptverfahren vor dem Regionalgericht geltend zu machen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig.