Davon, dass die Staatsanwaltschaft das Dossier während eineinhalb Jahren einfach habe liegen lassen (vgl. S. 2 der Beschwerde vom 17. Februar 2024), kann keine Rede sein. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Januar 2024 beantragt, das Regionalgericht sei anzuweisen, den Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 in Anwendung von Art. 329 StPO wieder an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Nachbesserung (Rechtsbegehren Ziff. 1) und Staatsanwältin E.________ sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;