Gleichentags erliess sie die Einstellungsverfügungen sowie die Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer und den Straf- und Zivilkläger. Es erhellt angesichts der vorstehend geschilderten Verfahrensschritte, dass die Staatsanwaltschaft nicht ungebührlich lange untätig war, sondern vielmehr innert vernünftiger Frist versuchte, eine Einigung unter den Parteien zu erzielen resp. nach dessen Scheitern das Verfahren nach wenigen Monaten zum Abschluss brachte. Davon, dass die Staatsanwaltschaft das Dossier während eineinhalb Jahren einfach habe liegen lassen (vgl. S. 2 der Beschwerde vom 17. Februar 2024), kann keine Rede sein.