6 konnte, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 27. April 2023 den Abschluss der Untersuchung mit und gewährte die Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Mit Verfügungen vom 2. Juni 2023 befand die Staatsanwaltschaft alsdann über die zahlreichen Beweisanträge des Beschwerdeführers und der Strafklägerin sowie das Gesuch der Strafklägerin um Akteneinsicht in allfällig gegen den Straf- und Zivilkläger ergangene Strafbefehle.