Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war mithin erst ab Ende November 2022 bei der bernischen Staatsanwaltschaft definitiv hängig (zuvor hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bis Ende August 2022 versucht, eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (S. 2 der Beschwerde vom 6. Januar 2024) trifft es nicht zu, dass eine einjährige Zuständigkeitsstreitigkeit zwischen der bernischen und baslerischen Staatsanwaltschaft bestanden hat.