31 Abs. 1 StPO), wurde dieses mit Übernahmeverfügung vom 21. November 2022 aufgrund der weiteren Anzeige des Straf- und Zivilklägers gegen den Beschwerdeführer vom 30. Augst 2022 wieder von der bernischen Staatsanwaltschaft übernommen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO) und gemeinsam mit dem vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger geführt. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war mithin erst ab Ende November 2022 bei der bernischen Staatsanwaltschaft definitiv hängig (zuvor hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bis Ende August 2022 versucht, eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben).