__ vom 28. März 2022) und es wurde jeweils separat rapportiert. Nachdem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers vom 12. März 2022 zunächst mit Gerichtsstandsverfügung vom 23. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt übernommen worden war (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO), wurde dieses mit Übernahmeverfügung vom 21. November 2022 aufgrund der weiteren Anzeige des Straf- und Zivilklägers gegen den Beschwerdeführer vom 30. Augst 2022 wieder von der bernischen Staatsanwaltschaft übernommen (vgl. Art.