Dem vorliegenden Strafverfahren geht ein langjähriger Nachbarschaftsstreit zwischen dem Beschwerdeführer, dem Straf- und Zivilkläger sowie der Strafklägerin (Mutter des Beschwerdeführers) voraus. Nachdem der Straf- und Zivilkläger den Beschwerdeführer am 12. März 2022 wegen übler Nachrede und am 30. August 2022 wegen Sachbeschädigung, übler Nachrede, Verunreinigung von fremden Eigentum und Hausfriedensbruchs bei der Polizeiwache G._______