Umstand begründet ist, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft zahlreiche (Gegen-)Anzeigen betreffend den Straf- und Zivilkläger und weitere Eingaben (z.B. Antrag vom 27. Dezember 2022 um Zustellung von Kopien der Verfahrensakten [vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2023]; Antrag vom 14. Januar 2023 betreffend Publikation des Strafbefehls O 21 11506 [vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2023 unter Hinweis auf die Verfügung vom 5. August 2022]) eingereicht und damit offensichtlich einer rascheren Erledigung des Verfahrens entgegengewirkt hat.