auf die Thematik des «Wahrheitsbeweis». Demnach ist auch auf die Beschwerde vom 17. Februar 2024, soweit damit eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird, nicht einzutreten. Eine Rechtsverzögerung wäre im Übrigen, selbst wenn ein diesbezügliches Feststellungsinteresse dargelegt worden wäre, betreffend die Staatsanwaltschaft zu verneinen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 9. Februar 2024, wonach die Dauer des Verfahrens bzw. eine allfällige Verzögerung vor allem im