5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5, 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.4.2 und E. 2). Auch in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 wurde nicht begründet, inwiefern ein spezifisches Interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung/-verzögerung durch die Staatsanwaltschaft bestehen soll, obwohl diese zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits keine Verfahrensherrschaft mehr innehatte. Vielmehr bezogen sich die Ausführungen (vgl. S. 2 der Beschwerde vom 17. Februar 2024) einzig auf das Rechtsschutzinteresse im Allgemeinen resp. auf die Thematik des «Wahrheitsbeweis».