zu keiner beförderlichen Behandlung der Strafsache angehalten werden, was Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre. Der Beschwerdeführer, welcher offenbar über eine juristische Ausbildung (MLaw) und damit juristische Kenntnisse verfügt, hat in der Beschwerde vom 6. Januar 2024 keine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt und auch kein diesbezügliches, spezifisches Feststellungsinteresse dargelegt (vgl. zum Feststellungsinteresse und zur Verpflichtung, dieses besonders zu begründen: Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.2,