Soweit der Beschwerdeführer in dieser implizit – ein diesbezügliches, ausdrückliches Rechtsbegehren fehlt – eine Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) geltend macht, indem er vorbringt, das Strafverfahren gegen ihn dauere nun schon bald zwei Jahre und gehe einfach nicht vorwärts, fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 6. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einreichte, war das gegen ihn geführte Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr rechtshängig.