je mit Hinweisen). 2.3 Auf die als «Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Oberland / Strafverfahren O 22 3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde vom 6. Januar 2024 ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in dieser implizit – ein diesbezügliches, ausdrückliches Rechtsbegehren fehlt – eine Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) geltend macht, indem er vorbringt, das Strafverfahren gegen ihn dauere nun schon bald zwei Jahre und gehe einfach nicht vorwärts, fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid.