Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern. Es steht ihnen lediglich frei, das Gericht auf allfällige Schwierigkeiten hinzuweisen, um damit unförmlich auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft hinzuwirken (vgl. WILDI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 337 StPO, FINGERHUTH/GUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 337 StPO; je mit Hinweisen).