4 Gerichts kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO). Dieses entscheidet nach freiem Ermessen (vgl. dazu denn auch bereits Ziff. 5 der Vorladung vom 19. September 2023). Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern.