Auf die Beschwerde vom 17. Februar 2024 ist insoweit bzw. unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 beantragt, Staatsanwältin E.________ sei zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, ein Plädoyer zu halten (insbesondere zur Frage, weshalb sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle) sowie der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen, ist hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht einzutreten. Nur die Verfahrensleitung des