BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im vor dem Regionalgericht hängigen Strafverfahren PEN 23 161 ein aktuelles und praktisches Interesse an der Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Soweit er eine Rechtsverweigerung/-verzögerung, begangen durch das Regionalgericht, geltend macht (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2024), ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde vom 17. Februar 2024 ist insoweit bzw. unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten.