Soweit die neuen Anträge des Beschwerdeführers darüber hinausgingen resp. die Staatsanwaltschaft betrafen, wurde auf die Stellungnahme vom 9. Februar 2024 verwiesen. Der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, beantragte mit Eingabe vom 15. März 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei festzustellen, dass keine Rechtsverzögerung seitens des Regionalgerichts Oberland vorliege. Die Beschwerde sei abzuweisen. Die Strafklägerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.