Das Regionalgericht beantragte mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024, es sei festzustellen, dass seitens des Regionalgerichts keine Rechtsverzögerung vorliege. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete, soweit es sich um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht handelt, mit Eingabe vom 4. März 2024 praxisgemäss auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen des Regionalgerichts im Schreiben vom 29. Februar 2024. Soweit die neuen Anträge des Beschwerdeführers darüber hinausgingen resp.