Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde unter der Verfahrensnummer BK 24 78 ein weiteres Beschwerdeverfahren eröffnet. Dieses wurde mit dem Beschwerdeverfahren BK 24 17 vereinigt und es wurde verfügt, dass das Verfahren fortan unter der Verfahrensnummer BK 24 17 geführt werde. Der Generalstaatsanwaltschaft, dem Regionalgericht, dem Straf- und Zivilkläger und der Strafklägerin wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Das Regionalgericht beantragte mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024, es sei festzustellen, dass seitens des Regionalgerichts keine Rechtsverzögerung vorliege.