Ebenso sei sie zu verpflichten, der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen. 5. Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, unverzüglich zu einer Hauptverhandlung vorzuladen und über weitere Beweisanträge in der Einsprache zu entscheiden. Insbesondere soll es entweder die Einvernahme der Auskunftsperson F.________ in der Hauptverhandlung wiederholen, oder aber die Protokolle der Einvernahme aufgrund des Verwertungsverbotes (Art. 147 Abs. 3 StPO) unverzüglich aus den Akten aussondern.