Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. Februar 2024, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Am 17. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere als «Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwaltschaft sowie das Regionalgericht Oberland» betitelte Eingabe ein. Er stellte ergänzend zur Beschwerde vom 6. Januar 2024 folgende Anträge: 4. Staatsanwältin E.________ sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art.