Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2024 wurde unter der Verfahrensnummer BK 24 17 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit dieses mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden war. Zudem wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt, zur Rechtsverweigerungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. Februar 2024, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten.