und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, den Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 (Anklageschrift) in Anwendung von Art. 329 StPO wieder an die Staatsanwaltschaft Oberland zwecks Nachbesserung der Anklageschrift zurückzuweisen. 2. Staatsanwältin E.________ sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK anzuweisen, darzulegen weswegen sie mich nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen will. 3. Unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.