Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 17 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 1 D.________ Strafklägerin gegen den Beschuldigten 2 Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen mehrfach begangener übler Nachrede (Be- schuldigter 1) Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen die kantonale Strassenverkehrsverordnung etc. (Beschuldigter 2) Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regionale Staats- anwaltschaft Oberland betreffend Verfahren O 22 3648 und Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Oberland betreffend Verfahren PEN 23 161 etc. 2 Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist unter den Ver- fahrensnummern PEN 23 161/162 und 23 237 ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldigter 1/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach begangener übler Nachrede zum Nachteil von B.________ (Be- schuldigter 2/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 1; nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) sowie ein Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger wegen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen die kantonale Strassenverkehrsverord- nung (StrVV; BSG 761.111), Widerhandlung gegen das kantonale Baugesetz (BauG; BSG 721.0) sowie mehrfach begangener Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) zum Nachteil von D.________ (Strafklägerin gegen den Beschuldigten 2; nachfolgend: Strafklägerin) hängig. Mit Eingabe vom 6. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine als «Rechtsver- weigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Oberland / Strafverfahren O 22 3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, den Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 (Anklageschrift) in Anwendung von Art. 329 StPO wieder an die Staatsanwaltschaft Oberland zwecks Nachbesserung der Anklageschrift zurückzuweisen. 2. Staatsanwältin E.________ sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK anzuweisen, darzu- legen weswegen sie mich nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen will. 3. Unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2024 wurde unter der Verfah- rensnummer BK 24 17 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit dieses mit Blick auf die Verfah- renskosten beantragt worden war. Zudem wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt, zur Rechtsverweigerungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. Februar 2024, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Am 17. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere als «Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwaltschaft sowie das Regionalgericht Oberland» betitelte Eingabe ein. Er stellte ergänzend zur Beschwerde vom 6. Januar 2024 folgende Anträge: 4. Staatsanwältin E.________ sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (im Widerhandlungsfall) zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teil- zunehmen, persönlich ein Plädoyer zu halten und in diesem Plädoyer darzulegen, weswegen sie mich nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen will. Sie sei zu verpflichten, in diesem Plädoyer kon- krete Fundstellen aus Lehre und Rechtsprechung zu nennen. Ebenso sei sie zu verpflichten, der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen. 5. Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, unverzüglich zu einer Hauptverhandlung vorzu- laden und über weitere Beweisanträge in der Einsprache zu entscheiden. Insbesondere soll es entweder die Einvernahme der Auskunftsperson F.________ in der Hauptverhandlung wieder- holen, oder aber die Protokolle der Einvernahme aufgrund des Verwertungsverbotes (Art. 147 Abs. 3 StPO) unverzüglich aus den Akten aussondern. 3 6. Es sei festzustellen, dass eine seit zwei Jahren fortdauernde Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht besteht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde unter der Verfah- rensnummer BK 24 78 ein weiteres Beschwerdeverfahren eröffnet. Dieses wurde mit dem Beschwerdeverfahren BK 24 17 vereinigt und es wurde verfügt, dass das Verfahren fortan unter der Verfahrensnummer BK 24 17 geführt werde. Der Gene- ralstaatsanwaltschaft, dem Regionalgericht, dem Straf- und Zivilkläger und der Strafklägerin wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Das Regionalgericht beantragte mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024, es sei fest- zustellen, dass seitens des Regionalgerichts keine Rechtsverzögerung vorliege. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete, soweit es sich um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht handelt, mit Eingabe vom 4. März 2024 praxisgemäss auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen des Regionalgerichts im Schrei- ben vom 29. Februar 2024. Soweit die neuen Anträge des Beschwerdeführers darüber hinausgingen resp. die Staatsanwaltschaft betrafen, wurde auf die Stel- lungnahme vom 9. Februar 2024 verwiesen. Der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, beantragte mit Eingabe vom 15. März 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei festzustellen, dass keine Rechtsverzöge- rung seitens des Regionalgerichts Oberland vorliege. Die Beschwerde sei abzu- weisen. Die Strafklägerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfah- renshandlungen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte, aber auch gegen Unterlassungen unter Einbezug der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Be- schwerdeführer hat als beschuldigte Person im vor dem Regionalgericht hängigen Strafverfahren PEN 23 161 ein aktuelles und praktisches Interesse an der Durch- führung des Verfahrens innert angemessener Frist. Soweit er eine Rechtsverweige- rung/-verzögerung, begangen durch das Regionalgericht, geltend macht (vgl. Be- schwerde vom 17. Februar 2024), ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde vom 17. Februar 2024 ist insoweit bzw. unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 beantragt, Staatsanwältin E.________ sei zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptver- handlung persönlich teilzunehmen, ein Plädoyer zu halten (insbesondere zur Fra- ge, weshalb sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle) sowie der Urteils- eröffnung persönlich beizuwohnen, ist hierauf mangels Zuständigkeit der Be- schwerdekammer in Strafsachen nicht einzutreten. Nur die Verfahrensleitung des 4 Gerichts kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO). Dieses entscheidet nach freiem Ermessen (vgl. dazu denn auch bereits Ziff. 5 der Vorladung vom 19. September 2023). Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern. Es steht ihnen lediglich frei, das Gericht auf allfällige Schwierigkeiten hin- zuweisen, um damit unförmlich auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft hinzu- wirken (vgl. WILDI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 337 StPO, FINGERHUTH/GUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 337 StPO; je mit Hinweisen). 2.3 Auf die als «Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Ober- land / Strafverfahren O 22 3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde vom 6. Januar 2024 ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in dieser implizit – ein diesbezügliches, ausdrückliches Rechtsbegehren fehlt – eine Rechts- verzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) geltend macht, indem er vorbringt, das Strafverfahren gegen ihn dauere nun schon bald zwei Jahre und gehe einfach nicht vorwärts, fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdefüh- rer die Beschwerde vom 6. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen einreichte, war das gegen ihn geführte Strafverfahren bei der Staatsanwalt- schaft nicht mehr rechtshängig. Vielmehr hatte diese das Verfahren bereits mit Ver- fügung vom 27. Juni 2023 unter Festhalten am Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 an das Regionalgericht überwiesen. Die Staatsanwaltschaft kann damit man- gels Verfahrensherrschaft zu keinem Entscheid resp. zu keiner beförderlichen Be- handlung der Strafsache angehalten werden, was Ziel der Rechtsverzögerungsbe- schwerde wäre. Der Beschwerdeführer, welcher offenbar über eine juristische Aus- bildung (MLaw) und damit juristische Kenntnisse verfügt, hat in der Beschwerde vom 6. Januar 2024 keine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt und auch kein diesbezügliches, spezifisches Feststellungsinteresse dar- gelegt (vgl. zum Feststellungsinteresse und zur Verpflichtung, dieses besonders zu begründen: Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.2, 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5, 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.4.2 und E. 2). Auch in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 wurde nicht be- gründet, inwiefern ein spezifisches Interesse an der Feststellung einer Rechtsver- weigerung/-verzögerung durch die Staatsanwaltschaft bestehen soll, obwohl diese zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits keine Verfahrensherrschaft mehr innehatte. Vielmehr bezogen sich die Ausführungen (vgl. S. 2 der Beschwer- de vom 17. Februar 2024) einzig auf das Rechtsschutzinteresse im Allgemeinen resp. auf die Thematik des «Wahrheitsbeweis». Demnach ist auch auf die Be- schwerde vom 17. Februar 2024, soweit damit eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird, nicht einzutreten. Eine Rechtsverzögerung wäre im Übrigen, selbst wenn ein diesbezügliches Fest- stellungsinteresse dargelegt worden wäre, betreffend die Staatsanwaltschaft zu verneinen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Gene- ralstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 9. Februar 2024, wonach die Dauer des Verfahrens bzw. eine allfällige Verzögerung vor allem im 5 Umstand begründet ist, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft zahlreiche (Gegen-)Anzeigen betreffend den Straf- und Zivilkläger und weitere Ein- gaben (z.B. Antrag vom 27. Dezember 2022 um Zustellung von Kopien der Verfah- rensakten [vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2023]; Antrag vom 14. Januar 2023 betreffend Publikation des Strafbefehls O 21 11506 [vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2023 unter Hinweis auf die Verfü- gung vom 5. August 2022]) eingereicht und damit offensichtlich einer rascheren Er- ledigung des Verfahrens entgegengewirkt hat. Dem vorliegenden Strafverfahren geht ein langjähriger Nachbarschaftsstreit zwischen dem Beschwerdeführer, dem Straf- und Zivilkläger sowie der Strafklägerin (Mutter des Beschwerdeführers) voraus. Nachdem der Straf- und Zivilkläger den Beschwerdeführer am 12. März 2022 wegen übler Nachrede und am 30. August 2022 wegen Sachbeschädigung, übler Nachrede, Verunreinigung von fremden Eigentum und Hausfriedensbruchs bei der Polizeiwache G.________ (Ort) angezeigt hatte, folgten seitens des Be- schwerdeführers (vgl. Anzeigen vom 7. September 2022, 7./14. September 2022, 12. September 2022, 10. Oktober 2022, 12. April 2023 und 15. April 2023) resp. der Strafklägerin (vgl. Anzeigen vom 1. September 2022, 5. Februar 2023 und 23. April 2023) zumeist bei der Polizeiwache G.________ (Ort) eingereichte (Ge- gen-)Anzeigen gegen den Straf- und Zivilkläger wegen diverser Delikte (u.a. wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Nötigung). Es fanden fortlaufend polizeiliche Einvernahmen der Parteien zu den gegenseitig erhobenen Vorwürfen statt (vgl. die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 30. März und 17. September 2022, des Straf- und Zivilklä- gers vom 4. April, 30. August, 26. September und 28. September 2022, der Straf- klägerin vom 17. September 2022 sowie der Auskunftsperson F.________ vom 28. März 2022) und es wurde jeweils separat rapportiert. Nachdem das Strafverfah- ren gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Strafanzeige des Straf- und Zivil- klägers vom 12. März 2022 zunächst mit Gerichtsstandsverfügung vom 23. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt übernommen worden war (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO), wurde dieses mit Übernahmeverfügung vom 21. November 2022 aufgrund der weiteren Anzeige des Straf- und Zivilklägers ge- gen den Beschwerdeführer vom 30. Augst 2022 wieder von der bernischen Staats- anwaltschaft übernommen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO) und gemeinsam mit dem vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger ge- führt. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war mithin erst ab Ende November 2022 bei der bernischen Staatsanwaltschaft definitiv hängig (zuvor hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bis Ende August 2022 versucht, eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (S. 2 der Beschwerde vom 6. Januar 2024) trifft es nicht zu, dass eine einjährige Zuständigkeitsstreitigkeit zwischen der bernischen und baslerischen Staatsanwaltschaft bestanden hat. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2023 zur Einigungsverhandlung vom 3. März 2023 eingeladen hatte, wobei sie den Parteien anlässlich der Einigungs- verhandlung eine Überlegungsfrist von 14 Tagen bezüglich einer möglichen Eini- gung gewährte. Nachdem der Rechtsvertreter des Straf- und Zivilklägers auf Nach- frage am 5. April 2023 mitgeteilt hatte, dass kein Vergleich abgeschlossen werden 6 konnte, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 27. April 2023 den Abschluss der Untersuchung mit und gewährte die Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Mit Verfügungen vom 2. Juni 2023 befand die Staatsanwaltschaft alsdann über die zahlreichen Beweisanträge des Beschwerde- führers und der Strafklägerin sowie das Gesuch der Strafklägerin um Akteneinsicht in allfällig gegen den Straf- und Zivilkläger ergangene Strafbefehle. Gleichentags erliess sie die Einstellungsverfügungen sowie die Strafbefehle gegen den Be- schwerdeführer und den Straf- und Zivilkläger. Es erhellt angesichts der vorstehend geschilderten Verfahrensschritte, dass die Staatsanwaltschaft nicht ungebührlich lange untätig war, sondern vielmehr innert vernünftiger Frist versuchte, eine Eini- gung unter den Parteien zu erzielen resp. nach dessen Scheitern das Verfahren nach wenigen Monaten zum Abschluss brachte. Davon, dass die Staatsanwalt- schaft das Dossier während eineinhalb Jahren einfach habe liegen lassen (vgl. S. 2 der Beschwerde vom 17. Februar 2024), kann keine Rede sein. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Januar 2024 beantragt, das Regionalgericht sei anzuweisen, den Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 in Anwendung von Art. 329 StPO wieder an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Nachbesserung (Rechtsbegehren Ziff. 1) und Staatsanwältin E.________ sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anzuweisen darzulegen, war- um sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist hierauf nicht einzutreten. Die diesbezüglichen formellen Rügen gegen den Strafbe- fehl bzw. die Anklageschrift sind – gleichermassen wie die materiellen Einwände gegen den Schuldspruch – im Hauptverfahren vor dem Regionalgericht geltend zu machen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig. 3. Materiell zu prüfen ist somit einzig die bezüglich dem Regionalgericht geltend ge- machte Rechtsverweigerung/-verzögerung. Soweit weitergehend ist auf die Be- schwerden mangels Zuständigkeit resp. Rechtsschutz-/Feststellungsinteresses nicht einzutreten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 vor, inzwi- schen liege auch seitens des Regionalgerichts eine Rechtsverzögerung vor. Es be- stehe eine seit zwei Jahren fortbestehende Rechtsverzögerung. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft werde seitens des Regionalgerichts wenigstens mitgeteilt, was der Grund dafür sei, nämlich eine Rückenoperation. 4.2 Das Regionalgericht hält in seiner Stellungnahme Folgendes fest: Zur Begründung sei ausgeführt, dass das Verfahren am 28.06.2023 eingegangen ist. Am 19.09.2023 erging die Vorladung für die Verhandlung vom 06.12.2023. Unter anderem auf Gesuch des Be- schwerdeführers wurde der Termin abgesetzt. Ein neuer Termin wurde angesichts der Beanspru- chung des Unterzeichnenden durch ein Tötungsdelikt vor Weihnachten und der Notwendigkeit eines medizinischen Eingriffs im Januar mit anschliessender sechswöchiger Rekonvaleszenz noch nicht angesetzt. Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz voraussichtlich am 11.03.2024 und nach Erhalt der 7 Akten nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird die weitere Instruktion des Verfahrens erfol- gen. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist somit unbegründet. 5. 5.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleuni- gungsgebot für den Bereich des Strafprozessrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestim- mung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen er- weist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können ra- schere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachver- halts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (BGE 144 II 486 E. 3.2 und 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfah- rensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hin- weis). Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, be- gründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen), zumal aufgetretene Verzögerungen dadurch kompen- siert werden können, dass in anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Be- schleunigung agiert wird (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3 mit Verweis auf WOHLERS, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 5 StPO). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessens- spielraum zustehen (vgl. zum Ganzen auch: Urteile des Bundesgerichts 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3, 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.4 und 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Mona- ten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bzw. kann unter Umständen auch be- reits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung darstellen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 29+30 vom 8 11. März 2024 E. 3, BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3, BK 21 194 vom 17. Ju- ni 2021 E. 4.3, BK 21 267 vom 9. Juni 2021 E. 4.2, BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2). 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (Eingang: 30. Juni 2023) die Akten O 22 3645 (Einsprache des Straf- und Zi- vilklägers gegen den Strafbefehl vom 24. Mai 2022; vgl. auch Beschluss der Be- schwerdekammer in Strafsachen BK 22 522 vom 30. Mai 2023) und mit Verfügun- gen vom 27. Juni 2023 (Eingang: 28. Juni 2023) die Akten O 22 10917 (Einsprache des Straf- und Zivilklägers gegen den Strafbefehl vom 2. Juni 2023) sowie O 22 3648 (Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 2. Juni 2023) an das Regionalgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hat. Das Regionalgericht hat mit Vorladung vom 19. September 2023 das Verfahren PEN 23 237 betreffend den Straf- und Zivilkläger wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, mehrfach begangen, mit dem vorliegenden Verfahren PEN 23 161/162 vereinigt, die Vergleichsverhandlung, evtl. Hauptver- handlung auf den 6. Dezember 2023 festgesetzt und den Beschwerdeführer, den Straf- und Zivilkläger sowie die Strafklägerin mit der Verpflichtung zum persönli- chen Erscheinen vorgeladen. Zudem wurde den Parteien eine zehntägige Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2023 (Postaufgabe: 25. September 2023) ersuchte der Beschwerdeführer um Verschiebung der Hauptverhandlung und stellte Beweisanträge (Wiederholung der Einvernahme von F.________). Die Strafklägerin (Mutter des Beschwerdefüh- rers) schloss sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Postaufgabe: 30. September 2023) dem Gesuch um Verschiebung an und stellte ebenfalls weitere Beweisanträ- ge. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2023 reichte sie einen zusätzlichen Beweisan- trag ein. Der Straf- und Zivilkläger ersuchte seinerseits mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 um Verschiebung des Verhandlungstermins sowie um Erstreckung der Be- weismittelfrist. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Oktober 2023 hiess das Regionalgericht die von allen Parteien gestellten Verschiebungsgesuche gut und setzte die Verhandlung vom 6. Dezember 2023 ab. Das Gesuch um Verlängerung der Beweismittelfrist des Straf- und Zivilklägers wurde gutgeheissen und die Be- weismittelfrist bis Ende Oktober 2023 verlängert. Es wurde verfügt, dass über die weiteren Anträge nach Ablauf der Beweismittelfrist befunden und anschliessend ein neuer Verhandlungstermin ab 2024 festgelegt wird. Am 31. Oktober 2023 stellte der Straf- und Zivilkläger Beweisanträge. Am 2., 5. und 15. November 2023 tätigte der Beschwerdeführer weitere Eingaben und reichte zusätzliche Unterlagen ein. Der Aktennotiz vom 11. Dezember 2023 lässt sich entnehmen, dass der zuständige Gerichtspräsident H.________ dem Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonge- sprächs erörterte, dass ein neuer Termin erst ab April 2024 angesetzt werden kön- ne, weil er sich einer Operation unterziehen müsse. 5.3 Eine Rechtsverweigerung/-verzögerung durch das Regionalgericht ist nicht auszu- machen. Es trifft zwar zu, dass nach dem Absetzen des Hauptverhandlungstermins vom 6. Dezember 2023 mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 bislang noch kein neuer Verhandlungstermin festgesetzt und über die Beweisanträge noch nicht be- funden worden ist. Allein aufgrund des Umstandes, dass bis Mitte Januar 2024 – 9 alsdann gingen die Verfahrensakten zufolge der ersten Rechtsverweigerungsbe- schwerde des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen –, d.h. während knapp 2.5 Monaten, keine weiteren Verfahrens- schritte seitens des Regionalgerichts erfolgten, kann indes keine Rechtsverweige- rung/-verzögerung erblickt werden. Wie das Regionalgericht nachvollziehbar aus- geführt hat, wurde ein neuer Termin für die Hauptverhandlung angesichts der Be- anspruchung des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten durch ein Tötungsdelikt vor Weihnachten und der Notwendigkeit eines medizinischen Eingriffs im Januar 2024 mit anschliessender sechswöchiger Rekonvaleszenz noch nicht angesetzt, was dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden ist. Zumal es sich vorlie- gend um keinen prioritär zu behandelnden Haftfall handelt und auch die Interes- senslage der Parteien – es geht massgeblich um nachbarschaftliche Streitigkeiten – keine ausserordentliche Verfahrensbeschleunigung gebietet, ist die Vorgehens- weise des Regionalgerichts nicht zu beanstanden. Ein Befinden über die Beweis- anträge war dem Gerichtspräsidenten (bzw. einer allfälligen Stellvertretung) zudem aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Verfahrensakten ab Mitte Januar 2024 faktisch verunmöglicht, was auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Angesichts dessen, dass ein Verhandlungstermin innert relativ kurzer Frist an- gesetzt werden kann, erschien es nicht geboten, das Strafverfahren während oder aufgrund der sechswöchigen Abwesenheit des Gerichtspräsidenten nach der im Januar 2024 erfolgten Operation auf einen anderen Gerichtspräsidenten zu über- tragen, hätte dieser in der Zwischenzeit doch ebenfalls nicht über die Beweisanträ- ge befinden können und lediglich den Termin für die Hauptverhandlung angesetzt. Da nicht voraussehbar war, wann mit dem Rückerhalt der Verfahrensakten gerech- net werden kann, war es im vorliegend konkreten Fall zudem vertretbar, mit der Ansetzung eines Verhandlungstermins zuzuwarten. 5.4 Die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. Februar 2024 ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Es ist davon auszugehen, dass der zuständige Gerichtspräsident nach dem Wiedererhalt der Verfahrensakten zügig über die Beweisanträge befinden und den Termin für die Hauptverhandlung festsetzen wird. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat zufol- ge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu bezif- fern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der obsiegende, anwaltlich vertretene Straf- und Zivilkläger hat eine Entschädigung zwar beantragt, diese aber nicht beziffert oder belegt und sich auch nicht die Einreichung einer Kostennote vorbehalten. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO ist ihm demnach keine Entschädigung zu sprechen. Der Strafklägerin ist mangels Einreichens einer Stellungnahme kein entschädi- gungswürdiger Aufwand entstanden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 6. Januar 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. Februar 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten1/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 1, v.d Rech- tsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Strafklägerin gegen den Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 11. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11